Antrag 86/I/2018 Sonderungsverbot an Schulen in „privater“ Trägerschaft

Status:
Annahme

Wir fordern:

1) Die zuständige Senatsverwaltung soll eine Rechtsverordnung erlassen, um das Sonderungsverbot in staatlich finanzierten Schulen in „privater“ Trägerschaft durchzusetzen und die regelmäßige Überprüfbarkeit der Umsetzung zu ermöglichen. Die Bestimmungen sollen dabei mindestens folgende Inhalte vollständig umfassen:

 

a) die zulässige Höchstgrenze des durchschnittlichen Schulgeldes und sonstiger Beiträge

b) die Verpflichtung, nach Einkommenssituation des Elternhauses gestaffelte Schulgeldbeträge inklusive einer Befreiung bei geringem Verdienst oder Empfang von Sozialleistungen anzubieten und den verbindlichen Mindestanteil der von Schulgeldzahlungen befreiten Schüler*innen festzulegen

c) Entscheidungskriterien über Aufnahme von Schüler*innen

d) Kontrollmechanismen zur Einhaltung der vorgenannten Punkte

 

2) Die Schulen in „privater“ Trägerschaft werden dazu verpflichtet, in ihrer Selbstdarstellung die Offenheit für alle Bevölkerungsgruppen explizit zu betonen und sich nicht als Einrichtung für ausschließlich gehobene Einkommensschichten zu zeigen.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Wir fordern:

1) Die zuständige Senatsverwaltung soll eine Rechtsverordnung erlassen, um das Sonderungsverbot in staatlich finanzierten Schulen in „privater“ Trägerschaft durchzusetzen und die regelmäßige Überprüfbarkeit der Umsetzung zu ermöglichen. Die Bestimmungen sollen dabei mindestens folgende Inhalte umfassen:

 

 

a) die zulässige Höchstgrenze des durchschnittlichen Schulgeldes und sonstiger Beiträge

b) die Verpflichtung, nach Einkommenssituation des Elternhauses gestaffelte Schulgeldbeträge inklusive einer Befreiung bei geringem Verdienst oder Empfang von Sozialleistungen anzubieten und den verbindlichen Mindestanteil der von Schulgeldzahlungen befreiten Schüler*innen festzulegen

c) Entscheidungskriterien über Aufnahme von Schüler*innen

d) Kontrollmechanismen zur Einhaltung der vorgenannten Punkte

 

2) Die Schulen in „privater“ Trägerschaft werden dazu verpflichtet, in ihrer Selbstdarstellung die Offenheit für alle Bevölkerungsgruppen explizit zu betonen und sich nicht als Einrichtung für ausschließlich gehobene Einkommensschichten zu zeigen.