Antrag 146/II/2018 Polizeiarbeit bei Demonstrationen

Status:
Erledigt

Das Demonstrationsrecht gilt für alle Meinungen, die im Rahmen unserer Verfassung liegen. Das gilt für eine geprüfte und angemeldete Hauptdemonstration, aber auch für spontane Gegendemonstrationen.

 

Dazu gehört:

  • Nicht-aggressive oder -militante Formen zivilen Ungehorsams müssen verhältnismäßig behandelt werden. Strategisch ist eine Deeskalation statt gewalttätiger und unverhältnismäßiger Räumungsaktionen anzustreben.
  • Demonstrationen in Hör- und Sichtweite sind zuzulassen.

 

Zur weiteren Umsetzung fordern wir:

  • Hohe Auflagen für den Veranstaltungsort sowie administrative Potentiale für ein Verbot der Marschroute.
  • Auflagen für Demonstrationsteilnehmer*innen konsequent durchsetzen: Verbot von Uniformierung mit konsequenter Einhaltung, keine Banner mit Referenzen, Symbolen und Parolen der Nationalsozialist*innen, auch nicht, wenn sie erst im Kontext der Demonstration deutbar werden. Beispielsweise wurde die Bekleidung der Demonstrationsteilnehmer*innen am „Heß-Marsch“ erst vor Ort als Uniformierung erkennbar.
  • Unbedingter Schutz von Journalist*innen, um eine objektive Berichterstattung zu ermöglichen.

 

Wir unterstützen einen polizeiunabhängigen Polizeibeauftragten, damit all die Forderungen auch Wirkung zeigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Nicht-Einhalten der Auflagen auch Konsequenzen hat. Der polizeiunabhängige Polizeibeauftragte soll auch unabhängige Demonstrationsbeobachter*innen einsetzen können, die an Demonstrationen teilnehmen und Rechtsverstöße von Demonstrant*innen, Polizeikräften oder nicht demonstrierenden Personen dokumentieren und darüber sowohl Behörden als auch die Öffentlichkeit informieren.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Annahme 02.1/II/2018 in der Fassung der Antragskommission (Konsens)