Antrag 33/I/2015 Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit einschränken

Status:
Erledigt

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages werden aufgefordert, in Umsetzung des  Koalitionsvertrages geeignete Maßnahmen und gesetzliche Regelungen zu treffen, die den Umgang  mit Werkverträgen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern  neu regeln.

 

Hierzu sollen sich die Abgeordneten des Bundestages an einer Studie des Ministeriums für Arbeit,  Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Titel „Missbrauch von  Werkverträgen und Leiharbeit verhindern“ orientieren. Diese sieht insbesondere vor, dass:

 

  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nur noch auf Arbeitsstellen eingesetzt werden, an denen von vornherein nur ein vorübergehender Bedarf beim Entleiher besteht,
  • die Beweislast, dass eine Arbeitsstelle vorübergehenden Charakter hat, ab 6 Monaten Dauer der Überlassung auf den Entleiher übergeht,
  • ab 12 Monaten geplanter Dauer vom Entleiher nachgewiesen werden muss, dass die Arbeitsstelle nicht mit einer regulär befristeten Beschäftigung zu besetzen war,
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer grundsätzlich nach dem (Haus-) Tarifvertrag eines vergleichbaren, unbefristet beim Entleiher neu eingestellten Arbeitnehmers bezahlt werden, sofern ihre  Anstellung bei dem Leiharbeitgeber befristet ausschließlich für die konkrete Entleihung  erfolgte,
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer grundsätzlich ab 9 Monaten Überlassungszeit das gleiche Stundenentgelt erhalten, das dem vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Entleihers  entspricht,
  • der Nachweis, ob jemand im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Leiharbeitsverhältnisses tätig ist, ausschließlich anhand der real im Betrieb gelebten Abläufe erfolgt,
  • Vergütungen im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen die branchenüblichen Löhne und gesetzliche Mindestlöhne von vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unterschreiten dürfen,
  • Arbeitgeber gegenüber den Betriebs- und Personalräten bzgl. solchen Personen jederzeit auskunftspflichtig sind, die gegenwärtig und zukünftig in die Betriebsorganisation eingebunden  sind, aber in keinem direkten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
  • Betriebs- und Personalräte sind für Leiharbeiter zuständig

 

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Annahme 34/I/2015 (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

 

(LPT I/2015: Überwiesen an FA VII – Wirtschaft und Arbeit)