Antrag 45/II/2019 Erschwerung der Eigenbedarfskündigung

Status:
Annahme mit Änderungen

Die SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung setzen sich für eine Erschwerung der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ein. Diese Erschwerung soll insbesondere durch eine Verengung des zur Eigenbedarfskündigung berechtigten Personenkreises im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie durch die Etablierung einer nachmietvertraglichen Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters bewerkstelligt werden.

 

Hierzu soll – erstens – der Personenkreis derjenigen, für welche der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, klarer definiert werden. In diesem Sinne wird eine Legaldefinition in das Gesetz eingeführt, die die Gruppe der „Familienangehörigen“ auf die Verwandten in gerader Linie (vgl. § 1589 Abs. 1 BGB) sowie die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner*innen und deren Kinder begrenzt.

 

Zweitens soll eine Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter etabliert werden, wonach jener diesem zum Nachweis über den tatsächlichen Einzug und die dauerhafte Eigennutzung der Wohnung durch eine berechtigte Person verpflichtet ist. Kann der Vermieter diese Pflicht nicht hinreichend erfüllen – wohnt also nach Auszug des ehemaligen Mieters nicht die in der Eigenbedarfskündigung benannte Person, soll der Mieter ein Recht auf Wiedereinzug und – bei Unmöglichkeit der Erfüllung seitens des Vermieters – Schadensersatz erhalten. Der Anspruch auf Schadensersatz entfällt, wenn die Wohnung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht von der in der Eigenbedarfskündigung benannten Person bewohnt wird, etwa bei Tod dieser Person.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Die SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung setzen sich für eine Erschwerung der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ein. Diese Erschwerung soll insbesondere durch eine Verengung des zur Eigenbedarfskündigung berechtigten Personenkreises im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie durch die Etablierung einer nachmietvertraglichen Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters bewerkstelligt werden.

 

Hierzu soll – erstens – der Personenkreis derjenigen, für welche der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, klarer definiert werden. In diesem Sinne wird eine Legaldefinition in das Gesetz eingeführt, die die Gruppe der „Familienangehörigen“ auf die Verwandten in gerader Linie (vgl. § 1589 Abs. 1 BGB) sowie die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner*innen und deren Kinder begrenzt.

 

Zweitens soll eine Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter etabliert werden, wonach jener diesem zum Nachweis über den tatsächlichen Einzug und die dauerhafte Eigennutzung der Wohnung durch eine berechtigte Person verpflichtet ist. Kann der Vermieter diese Pflicht nicht hinreichend erfüllen – wohnt also nach Auszug des ehemaligen Mieters nicht die in der Eigenbedarfskündigung benannte Person, soll der Mieter ein Recht auf Wiedereinzug oder Schadensersatz erhalten. Der Anspruch auf Schadensersatz entfällt, wenn die Wohnung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht von der in der Eigenbedarfskündigung benannten Person bewohnt wird, etwa bei Tod dieser Person.

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Die SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung setzen sich für eine Erschwerung der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ein. Diese Erschwerung soll insbesondere durch eine Verengung des zur Eigenbedarfskündigung berechtigten Personenkreises im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie durch die Etablierung einer nachmietvertraglichen Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters bewerkstelligt werden.

 

Hierzu soll – erstens – der Personenkreis derjenigen, für welche der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, klarer definiert werden. In diesem Sinne wird eine Legaldefinition in das Gesetz eingeführt, die die Gruppe der „Familienangehörigen“ auf die Verwandten in gerader Linie (vgl. § 1589 Abs. 1 BGB) sowie die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner*innen und deren Kinder begrenzt.

 

Zweitens soll eine Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter etabliert werden, wonach jener diesem zum Nachweis über den tatsächlichen Einzug und die dauerhafte Eigennutzung der Wohnung durch eine berechtigte Person verpflichtet ist. Kann der Vermieter diese Pflicht nicht hinreichend erfüllen – wohnt also nach Auszug des ehemaligen Mieters nicht die in der Eigenbedarfskündigung benannte Person, soll der Mieter ein Recht auf Wiedereinzug oder Schadensersatz erhalten. Der Anspruch auf Schadensersatz entfällt, wenn die Wohnung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht von der in der Eigenbedarfskündigung benannten Person bewohnt wird, etwa bei Tod dieser Person.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des BPT 2021: erledigt durch Programmmatrix
Überweisungs-PDF: