Antrag 80/II/2019 Berliner Verfassungsergänzung zum Schutz der Bodenveräußerung einschließlich seiner Immobilien

Status:
Annahme mit Änderungen

Die Mitglieder der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin werden aufgefordert, sich für folgendes einzusetzen:

Der beschlossene Mietendeckel ist ein erster richtiger Schritt, um dem Artikel 28 der Berliner Landesverfassung im sozialen Maße gerecht zu werden und bezahlbaren Wohnraum zu gewährleisten. Doch ist es bereits jetzt notwendig über die dort verankerte 5-Jahres-Frist hinaus zu planen.

 

Daher soll der Artikel 161 der bayrischen Landesverfassung in die Berliner Landesverfassung übernommen werden, der da lautet:

„(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind abzustellen.

(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.“

 

Da Berlin eine dichte Bebauung mit ausgeprägtem Mietwohnungsmarkt ausweist, sollte über den Boden hinaus auch die Immobilie in die Verfassungsergänzung einbezogen werden. Somit würde der zweite Absatz ergänzt lauten:

„(2) Steigerungen des Bodenwertes einschließlich seiner Immobilien, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.“

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Änderung Überschrift: Berliner Verfassungsergänzung zum Schutz des Bodens einschließlich seiner Immobilien

 

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

 

Die Mitglieder der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin werden aufgefordert, sich für folgendes einzusetzen:

Der beschlossene Mietendeckel ist ein erster richtiger Schritt, um dem Artikel 28 der Berliner Landesverfassung im sozialen Maße gerecht zu werden und bezahlbaren Wohnraum zu gewährleisten. Doch ist es bereits jetzt notwendig über die dort verankerte 5-Jahres-Frist hinaus zu planen.

 

Daher soll der Artikel 161 der bayrischen Landesverfassung in die Berliner Landesverfassung übernommen werden, der da lautet:

„(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind abzustellen.

(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.“

 

Da Berlin eine dichte Bebauung mit ausgeprägtem Mietwohnungsmarkt ausweist, sollte über den Boden hinaus auch die Immobilie in die Verfassungsergänzung einbezogen werden. Somit würde der zweite Absatz ergänzt lauten:

„(2) Steigerungen des Bodenwertes einschließlich seiner Immobilien, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.“

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
  • Stellungnahme der AH-Fraktion 2020:In der aktuellen Koalitionsvereinbarung ist das Ziel festgehalten, den Ausschluss von Privatisierungen der sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen in der Landesverfassung zu verankern. Dieses Ziel konnte aufgrund der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit bisher nicht umgesetzt werden. Die im Beschluss geforderte Verfassungsergänzung ist in ihrer Umsetzbarkeit in ähnlicher Weise eingeschränkt.
Überweisungs-PDF: