Antrag /I/2018 Arbeitszeit kürzen

Die SPD Bundestagsfraktion und die SPD geführten Ministerien in der Bundesregierung werden aufgefordert, folgende Änderungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) umsetzen:

 

Im §2 (3) die Nachtzeit im Sinne des Gesetzes von 23 bis 6 Uhr auf 20 bis 6 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr auf 20 bis 4 Uhr zu ändern.
Außerdem soll in (4) jede Arbeit, die in die Nachtzeit fällt als Nachtarbeit anerkannt werden.
In Punkt 2. sollen Nachtarbeiter schon ab 20 Tagen Nachtarbeit im Kalenderjahr als solche gesehen werden.
Dies soll einer verstärkten Flexibilisierung entgegenwirken und die wahre hohe Belastung von Schichtarbeitern (auch jener die Spätschicht und wenige Nachtschichten im Jahr arbeiten) gerecht werden.

 

In §3 soll die werktägliche Arbeitszeit von acht auf 7,5 Stunden abgesenkt werden und auch nicht mehr auf zehn sondern nur noch auf neun Stunden max. verlängert werden können und auch dies nur unter der schärferen Einschränkung, wenn innerhalb von drei statt wie bisher sechs bzw. innerhalb von 12 statt wie bisher 24 Wochen ausgeglichen wird.
Begründet wird diese Änderung mit einer in den letzten Jahren massiv gestiegenen Arbeitsverdichtung, sowie mit in einem erheblichem Umfang an Mehrarbeit, der häufig nicht bezahlt wird, was auch in einem großem Rahmen Steuergelder und Sozialversicherungsbeiträge kostet (siehe Antragsbegründung).

 

Für §4 soll eine Änderung der Ruhepausenregelung vorgenommen werden, welche die Ruhepausen von 30 auf 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von vier bis sechs Stunden und auf mindestens 45 auf 30 Minuten absenkt. Außerdem soll der Zeitraum, in dem Arbeitnehmer max. ohne Pause beschäftigt werden dürfen von sechs auf vier Stunden abgesenkt werden.
Dies hat zum einem den Hintergrund, dass Arbeitnehmer in der heutigen Arbeitswelt oft nach spätestens vier Stunden ihre Pause dringend benötigen, Pausen jedoch in den allermeisten Fällen nicht bezahlt werden und sie deswegen nicht dazu verpflichtet sein sollten, länger als unbedingt nötig am Arbeitsplatz verbleiben zu müssen.

 

In §5 (1) soll geändert werden, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 statt bisher 11 Stunden haben sollen.
Der Arbeitsalltag, der für viele Arbeitnehmer traurige Realität ist, sieht vor morgens früh eine Schicht und Abends nach 11 Stunden eine zweite Schicht zu arbeiten.
Es zeichnet sich ab, dass die Zahl der Beschäftigten, die dem ausgesetzt sind noch weiter steigen wird, was sich dann immer mehr auf die schützenswerte Gesundheit vieler auswirkt.

 

Für §6 (2) sollen die gleichen Änderungen in dem gleichem Sinne wie für §3 vorgenommen werden.

 

Die in §4 (1) beschriebene Öffnungsklausel per Tarifvertrag soll nicht mehr die Öffnung aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung beinhalten, da Betriebsräte immer mehr unter Druck gesetzt werden.
Auch Betriebsräte sind abhängig Beschäftigte, auch wenn sie einen erweiterten Kündigungsschutz genießen und neigen schnell dazu auf solche Forderungen des Arbeitgebers einzugehen.
Wenn der Arbeitgeber sich aus betrieblichen Gründen eine vorübergehende Aufweichung des ArbZGes wünscht, soll er dies generell bei der Gewerkschaft tun, welche auch den Tarifvertrag ausgehandelt hat und eine ebenbürtige Verhandlungsposition darstellt.
Darüber hinaus, soll Punkt 4. komplett gestrichen werden, da eine Nachtarbeit die über 10 Stunden hinaus geht, auch dann nicht vorstellbar ist, wenn sie meist überwiegend Bereitschaft darstellt.
Wird der Arbeitnehmer, wenn auch nur in seltenen Fällen, trotz Bereitschaft viel arbeiten müssen, stellt er schlicht und ergreifend bei einer (Nacht)Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden eine Gefahr für sich und seine Umwelt dar.
Viele bei den Berufsgenossenschaften gelistete Arbeitsunfälle werden dies belegen.
Die Ziffern (2), (2a) und (3) sollen genau wie für Ziffer (1) beschrieben geändert werden.
Die Ziffer (4) kann einfach nicht mehr als Zeitgemäß angesehen werden und ist auch in Anbetracht der nicht vorhandenen Notwendigkeit zu streichen.
Darüber hinaus kann es nicht sein, dass Arbeitnehmern absolut gar keine Chance geboten wird, sich organisiert (nach unserem Grundgesetz) dagegen zu währen.
Für Ziffer (8) soll eine Änderung von 48 auf 45 Stunden vorgenommen werden, außerdem soll auch hier der Ausgleichszeitraum auf drei Kalendermonate bzw. 12 Wochen reduziert werden.
Als Begründung wird die gleiche wie für die vorangegangen Paragrafen mit ähnlicher Änderung angeführt.

 

Für §11 sollen mindestens 26 beschäftigungsfreie Sonntage statt wie bisher 15 festgesetzt werden um Sonntags arbeitenden Arbeitnehmern wenigstens ein halbes Jahr ohne Sonntagsarbeit zu ermöglichen, um vor allen Dingen soziale Kontakte zu pflegen, welche durch die Arbeitsbelastung unserer heutigen Arbeitswelt ohnehin schon leiden.

 

Die §12 und 14 sollen im gleichen Sinne wie oben beschrieben geändert werden.

§2
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 20 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes, ist jede Arbeit, die in die Nachtzeit fällt.
(5)
2. Nachtarbeit an mindestens 20 Tagen im Kalenderjahr leisten.

§3
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 7,5 Std nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 9 Stunden nur verlängert werden wenn innerhalb von drei Kalendermonaten oder innerhalb von 12 Wochen im Durchschnitt 7,5 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§4
Die Arbeitszeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 15 min bei einer Arbeitszeit von 4 bis 6 Stunden und mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. …… Länger als 4 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§5
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden haben.

§6
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 7,5 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 9 Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von §3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt 7,5 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§7
(1) In einem Tarifvertrag kann zugelassen werden,
4. komplett streichen
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag ferner zugelassen werden,
(2a) In einem Tarifvertrag kann abweichend von den §§3,5 Abs. 1………..
(3) Komplett streichen
(4) Komplett streichen
(8) ……….. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 45 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von drei Kalendermonaten oder 12 Wochen nicht überschreiten.

§11
(1) Mindestens 26 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

§12
In einem Tarifvertrag kann zugelassen werden,

§14
(drei) Wird von den Befugnissen nach den Absatz1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 45 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 3 Kalendermonaten oder 12 Wochen nicht überschreiten.

 

Fassung der Antragskommission:
  • LPT I/2018: Überwiesen an AfA + FA VII – Wirtschaft und Arbeit
  • Stellungnahme FA VII: Der FA VII hat zu diesem Antrag noch nicht abschließend beraten. Es wird eine gemeinsame Stellungnahme mit der AfA angestrebt.
  • LPT II/2018: vertagt auf LPT I/2019
  • Stellungnahme FA VII 2019: Der Fachausschuss Wirtschaft, Arbeit und Technologie (FA VII) ist zum überwiesenen Antrag WV35/I/2018 „Arbeitszeit kürzen“ gemeinsam mit der AfA noch in Beratungen und wird zu einem folgenden Parteitag eine Stellungnahme vorlegen.