Antrag 02/III/2016 Änderung Anfechtungsfristen

Die Mitglieder der SPD-Fraktion des Bundestages sowie das BMJ werden aufgefordert, durch eine Gesetzgebungsinitiative das Insolvenzanfechtungsrecht wie folgt zu ändern:

 

Es soll eine Anfechtbarkeit aller Sicherungen und Befriedigungen, die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen wurden, ohne jede weitere Voraussetzung an die Stelle der bislang in § 130 und § 131 InsO geregelten Anfechtung unter einschränkenden Bedingungen innerhalb des kritischen Zeitraumes von bis zu drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung treten. Nur für nahe stehende Personen (§ 138 InsO) soll die Frist ohne weitere Voraussetzungen weiter drei Monate betragen. Die Bargeschäftsausnahme nach § 142 InsO soll allerdings auch für diese Anfechtungsmöglichkeit gelten. Soweit eine Anfechtbarkeit außerhalb von §§ 130, 131 InsO möglich ist, soll es dabei grundsätzlich verbleiben, so etwa bei Fällen vorsätzlicher Benachteiligung, wie sie jetzt von § 133 InsO erfasst sind, und für unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 InsO.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: BT-Fraktion (Konsens)
Stellungnahme(n):
  Stellungnahme Landesgruppe der Berliner SPD - Bundestagsabgeordneten   02/III/2016 Änderung Anfechtungsfristen In der letzten Legislaturperiode wurde im Deutschen Bundestag eine Reform der Insolvenzanfechtung beschlossen. Der Inhalt dieser Reform geht nach Einschätzung der AG Recht in eine ähnliche Richtung wie die Forderungen des Antrags. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antrag aufgrund der mittlerweile verabschiedeten Reform des Rechts der Insolvenzanfechtung mittlerweile überholt ist. Allerdings sind die im Antrag formulierten Forderungen deutlich weitergehender als die im Rahmen der Reform durchgeführten Schritte. Soweit die Forderungen über den Inhalt der Reformgesetze hinausgehen, ist die SPD-Bundestagsfraktion bislang nicht tätig geworden, um die Forderungen des Antrags umzusetzen. Die AG Recht weist darauf hin, dass eine Umsetzung dieser Forderungen auch äußerst schwierig werden dürfte, da bereits die in der letzten Legislaturperiode beschlossene Reform nur nach langen und schwierigen Verhandlungen zustande kam. Zudem sollte nach Einschätzung der AG Recht zunächst abgewartet werden, wie die durch die Reform bewirkten Änderungen sich praktisch auswirken, bevor erneute Änderungen im Recht der Insolvenzanfechtung vorgenommen werden.