Antrag 01/II/2019 Änderung § 23* (2) Organisationsstatut der SPD (Landesvorstand)

Status:
Annahme
Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23* (2) Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
  1. dem oder der Landesvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden, davon eine Frau,
  2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. dem Landeskassierer oder der Landeskassiererin,
  4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern,
  5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes,
  6. den von den zwölf Kreisdelegiertenversammlungen nominierten Vertretungen der Kreise, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt werden. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes ist.
  7. den von den Landesdelegiertenkonferenzen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer und AG Migration und Vielfalt bzw. der Landesvollversammlung der AGS nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
  8. Über die genaue Zahl der zu wählenden Landesvorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet der Landesparteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:
Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23* (2) Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
  1. dem oder der Landesvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden, davon eine Frau,
  2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. dem Landeskassierer oder der Landeskassiererin,
  4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern,
  5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes,
  6. den von den zwölf Kreisdelegiertenversammlungen nominierten Vertretungen der Kreise, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt werden. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes ist.
  7. den von den Landesdelegiertenkonferenzen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer und AG Migration und Vielfalt bzw. der Landesvollversammlung der AGS nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
  8. Über die genaue Zahl der zu wählenden Landesvorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet der Landesparteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.