Antrag 121/I/2014 Wiedervorlage: Strafnorm für Angriffe auf Sicherheitskräfte wie Polizei, Feuerwehr und weitere

Status:
Ablehnung

Die Abgeordneten der SPD-Fraktion werden aufgefordert, folgenden Antrag im Rahmen ihrer Möglichkeiten umzusetzen:

 

Ständig werden Sicherheitskräfte, wie Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt u. a. bei der Ausübung ihres Dienstes beleidigt und / oder tätlich angegriffen und dabei verletzt oder sogar getötet.

Diese Angriffe erfolgen sehr häufig ohne jeglichen Anlass und von großteils Unbeteiligten. Sie sind dabei sehr oft aus Missachtung und Respektlosigkeit unserer demokratischen Rechtsordnung motiviert.

Um dies einzudämmen, muss die Beachtung dieser Werteordnung wieder hergestellt werden. Um dies zu erreichen, muss es für diese sinnlosen Angriffe eine Strafnorm geben, die geeignet ist, diese Angriffe zumindest zu minimieren, wenn nicht sogar zu verhindern.

Die häufig geforderte Verschärfung des § 113 StGB ist dafür nicht geeignet, da der § 113 StGB nur Personen anspricht, die von der Maßnahme selbst betroffen sind. Die hier angesprochenen unmotivierten Angriffe werden aber von nicht selbst betroffenen Personen ausgeführt. Somit trifft der § 113 StGB nicht zu.

Dazu ist der im Anhang aufgeführte § 115 StGB geeignet.

 

115 Strafgesetzbuch:

Bedrohung und Angriffe auf Sicherheitspersonal

(1)    Wer einen Amtsträger ( § 11 Abs.1 Nr. 2 ) bei der Durchführung einer Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ( wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsant o.ä. ) bedroht oder angreift, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2)    Erfolgt die Bedrohung oder der Angriff mittels einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeuges oder durch mehrere Personen gemeinschaftlich oder der oder die Täter bringen den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einen schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Freiheitsstrafe für alles Beteiligten nicht unter einem Jahr bis zu zehn Freiheitsstrafe.

(3)    Der Versuch ist strafbar

Empfehlung der Antragskommission:
(Konsens)
Fassung der Antragskommission: