Antrag 107/I/2017 Rechtsanspruch für sogenannte Integrationskurse ausweiten

Status:
Annahme

Wir fordern die Ausweitung des gesetzlichen Anspruchs auf sogenannte Integrationskurse für alle Menschen, die sich bereits dauerhaft in Deutschland aufhalten oder Asylbewerber*innen, die einen dauerhaften Aufenthalt erstreben. Weiterhin braucht der Anspruch auf Teilnahme am sogenannten Integrationskurs bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen nicht zu bestehen.

 

Außerdem fordern wir eine bessere Betreuung und Beratung bei der Anmeldung für den sogenannten Integrationskurs. Die Wartezeiten zum Antritt des Kursbeginns dürfen nach Anmeldung 6 Wochen nicht überschreiten, damit so schnell wie möglich die gewünschte Sprachvermittlung erfolgen kann. Zusätzlich sollen alle Kurslehrkräfte in Berlin gleich bezahlt werden – unabhängig vom Träger und dem Status der Teilnehmer*innen.

 

Wer hat Anspruch?

Ob ein gesetzlicher Anspruch auf einen sogenannten Integrationskurs besteht, hängt von vielen Faktoren ab, beispielsweise vom Zeitpunkt der Einreise und dem Aufenthaltsstatus.

 

Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem sogenannten Integrationskurs besteht für Ausländer*innen, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Dazu gehören anerkannte Asylberechtigte.

 

Ausländer*in, die bereits vor dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie aber zum sogenannten Integrationskurs zulassen, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt. Seit November 2015 erhalten Asylbewerber*innen und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive einen Zugang zu den sogenannten Integrationskursen. Jedoch gilt hier dieser Rechtsanspruch nicht.

 

Warum ist eine Ausweitung des gesetzlichen Anspruches wichtig?

Ohne Kenntnisse der deutschen Sprache sind die Chancen für neuzugewanderte und geflüchtete Menschen auf Arbeit bzw. einen Ausbildungsplatz relativ gering. Die sogenannten Integrationskurse sollen helfen, die Sprache sowie rechtliche, historische und kulturelle Dinge über Deutschland zu lernen. Diesen Ansatz unterstützen wir, nur leider bestehen derzeit noch große Probleme bei der Umsetzung dieses Konzeptes. Da die Kapazitäten begrenzt sind, kommt es zu langen Wartezeiten. Mit einem für alle Menschen geltenden Rechtsanspruch wollen wir erreichen, das alle, auch bald Asylsuchende und Geduldete,  spätestes 6 Wochen nach Anmeldung einen Platz in einem sogenannten Integrationskurs bekommen. Außerdem sollen auch Menschen, die vor 2005 einen Aufenthaltsstatus bekommen haben, die Chance haben ihre Sprachkenntnisse zu verbessern.

 

Wie entstehen die langen Wartezeiten? Und warum ist eine bessere Beratung und Betreuung wichtig?

Um an einem sogenannten Integrationskurs teilnehmen zu können, wird ein „Berechtigungsschein“  vom BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) benötigt. Dieses Verfahren kann sich einige Wochen, wenn nicht Monate hinziehen. Dann ist der geflüchtete Mensch sich selbst überlassen und muss sich bei einer der vielen Träger selbst anmelden. Wenn dann die Anmeldung für den sogenannten Integrationskurs  erfolgte, muss dann eine Anmeldebestätigung ans Jobcenter geschickt werde, sonst erfolgt eine Kürzung des Geldes. Leider scheitert es hier häufig an der Kommunikation zwischen Behörden und dem potenziellen Teilnehmer des sogenannten Integrationskurses, da es einen Mangel an Stellen in den Behörden gibt und die Behörden demnach stark überlastet sind. Danach gestalten sich Wartezeiten, bis ein Platz im Integrationskurs frei wird, unterschiedlich. Generell ist ein größeres Problem in ländlichen Regionen zu beobachten, da hier die Nachfrage das Angebot stark übersteigt. Fehlende Lehrkräfte für die sogenannten Integrationskurse sind auch durch die schlechte Bezahlung zu erklären.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Wir fordern die Ausweitung des gesetzlichen Anspruchs auf sogenannte Integrationskurse für alle Menschen, die sich bereits dauerhaft in Deutschland aufhalten oder Asylbewerber*innen, die einen dauerhaften Aufenthalt erstreben.

Außerdem fordern wir eine bessere Betreuung und Beratung bei der Anmeldung für den sogenannten Integrationskurs. Die Wartezeiten zum Antritt des Kursbeginns dürfen nach Anmeldung 6 Wochen nicht überschreiten, damit so schnell wie möglich die gewünschte Sprachvermittlung erfolgen kann.

 

Wer hat Anspruch?

Ob ein gesetzlicher Anspruch auf einen sogenannten Integrationskurs besteht, hängt von vielen Faktoren ab, beispielsweise vom Zeitpunkt der Einreise und dem Aufenthaltsstatus.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem sogenannten Integrationskurs besteht für Ausländer*innen, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Dazu gehören anerkannte Asylberechtigte.

Ausländer*in, die bereits vor dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie aber zum sogenannten Integrationskurs zulassen, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt. Seit November 2015 erhalten Asylbewerber*innen und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive einen Zugang zu den sogenannten Integrationskursen. Jedoch gilt hier dieser Rechtsanspruch nicht.

Warum ist eine Ausweitung des gesetzlichen Anspruches wichtig?

Ohne Kenntnisse der deutschen Sprache sind die Chancen für neuzugewanderte und geflüchtete Menschen auf Arbeit bzw. einen Ausbildungsplatz relativ gering. Die sogenannten Integrationskurse sollen helfen, die Sprache sowie rechtliche, historische und kulturelle Dinge über Deutschland zu lernen. Diesen Ansatz unterstützen wir, nur leider bestehen derzeit noch große Probleme bei der Umsetzung dieses Konzeptes. Da die Kapazitäten begrenzt sind, kommt es zu langen Wartezeiten. Mit einem für alle Menschen geltenden Rechtsanspruch wollen wir erreichen, das alle, auch bald Asylsuchende und Geduldete,  spätestens 6 Wochen nach Anmeldung einen Platz in einem sogenannten Integrationskurs bekommen. Außerdem sollen auch Menschen, die vor 2005 einen Aufenthaltsstatus bekommen haben, die Chance haben ihre Sprachkenntnisse zu verbessern.

Wie entstehen die langen Wartezeiten? Und warum ist eine bessere Beratung und Betreuung wichtig?

Um an einem sogenannten Integrationskurs teilnehmen zu können, wird ein „Berechtigungsschein“  vom BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) benötigt. Dieses Verfahren kann sich einige Wochen, wenn nicht Monate hinziehen. Dann ist der geflüchtete Mensch sich selbst überlassen und muss sich bei einer der vielen Träger selbst anmelden. Wenn dann die Anmeldung für den sogenannten Integrationskurs  erfolgte, muss dann eine Anmeldebestätigung ans Jobcenter geschickt werde, sonst erfolgt eine Kürzung des Geldes. Leider scheitert es hier häufig an der Kommunikation zwischen Behörden und dem potenziellen Teilnehmer des sogenannten Integrationskurses, da es einen Mangel an Stellen in den Behörden gibt und die Behörden demnach stark überlastet sind. Danach gestalten sich Wartezeiten, bis ein Platz im Integrationskurs frei wird, unterschiedlich. Generell ist ein größeres Problem in ländlichen Regionen zu beobachten, da hier die Nachfrage das Angebot stark übersteigt. Fehlende Lehrkräfte für die sogenannten Integrationskurse sind auch durch die schlechte Bezahlung zu erklären.