Antrag 105/I/2014 Pflegebedürftigkeit neu definieren!

Status:
Annahme

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, den Pflegebedürftigkeitsgriff neu zu definieren, so dass der geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff von jetzt drei Stufen auf mindestens fünf Pflegestufen erweitert wird.

Hierbei ist zu beachten, dass vor allem Bedürfnisse Demenzkranker stärker berücksichtigt werden müssen und grundsätzlich die Pflege aller Pflegebedürftigen verbessert gewährleistet wird.

Die Pflegebedürftigkeit ist besser als bisher an der Selbstständigkeit der Betroffenen zu messen.

Beschluss: Annahme
Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
  Stellungnahme der Landesgruppe Menschen wollen in Würde und möglichst zu Hause alt werden. Deshalb haben wir die größte Pflegereform seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 umgesetzt. Pflegebedürftige erhalten seit 2015 bessere Leistungen, pflegende Angehörige und Pflegefachkräfte werden entlastet, Demenzkranke besser unterstützt. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, beschlossen am 13. November 2015, kommt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Er sieht vor, dass im Gegensatz zum bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht nur die körperlichen Einschränkungen von Menschen berücksichtigt werden. Künftig werden körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen der Selbständigkeit von Menschen gleichermaßen einbezogen. Dadurch werden Einschränkungen von Demenzkranken und psychisch Kranken gleichrangig in der Begutachtung behandelt. Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade. Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden rund eine halbe Million Menschen zusätzlich Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bekommen.   Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen wird mittels eines neuen Verfahrens anhand von sechs Merkmalen überprüft, wie der Grad der Selbstständigkeit einer Person zu bewerten ist. Dazu zählen die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, die Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Damit wird der individuelle Bedarf bei Pflegebedürftigen sehr viel genauer ermittelt.   Mit der Einführung der Pflegegrade setzt auch die Unterstützung früher an. Denn der Pflegegrad 1 erreicht Menschen, die bisher keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben. Sie haben einen deutlich geringeren Unterstützungsbedarf. Sie benötigen zum Beispiel bauliche Anpassungen in der Wohnung oder eine Begleitung beim Spazierengehen, damit eine Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit möglichst aufgehalten werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass künftig 500.000 Menschen einen Anspruch auf Leistungen des Pflegegrads 1 haben werden.   Für Pflegebedürftige, die vollstationär versorgt und betreut werden, wird der zu leistende pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr wie bisher ansteigen. Künftig bezahlen alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 einen pflegebedingten Eigenanteil in gleicher Höhe. Dieser wird in den Pflegeheimen unterschiedlich ausfallen. Es wird davon ausgegangen, dass der pflegebedingte Eigenanteil im Bundesdurchschnitt im Jahr 2017 bei 580 Euro liegen wird. Damit beseitigt die Koalition eine soziale Ungerechtigkeit, denn Pflegebedürftige aus Familien mit geringem Einkommen haben in der Vergangenheit den Übergang in eine höhere Pflegestufe abgelehnt, um ihre Angehörigen zu schonen.   Alle, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden per Gesetz automatisch ohne erneute Begutachtung in das neue System überführt. Niemand wird schlechter gestellt, die meisten erhalten sogar deutlich mehr Leistungen.