Antrag 76/II/2018 Novellierung der Bauordnung nutzen – Wohnen für alle ermöglichen - Inklusion voran bringen

Status:
Annahme

Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus und die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden aufgefordert, bei der von der Koalition geplanten erneuten Novellierung der Bauordnung folgende Punkte festzuschreiben:

 

  • Beim Wohnungsneubau wird eine Quote von 5 Prozent Rollstuhlfahrerwohnungen gemäß der in Berlin als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2 mit der Kennzeichnung R  Bei allen von den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften errichteten Neubauten  wird darüber hinaus eine entsprechende Quote für barrierefreie Wohnungen für Menschen mit Behinderungen und Seniorinnen und Senioren sowie auch Angebote für Träger der Behindertenhilfe (z.B. für betreutes Wohnen), eingehalten. Auch das Wohnumfeld ist barrierefrei zu gestalten.
  • Die DIN-Vorschriften für Rollstuhlwohnungen /RB-Wohnungen bleiben erhalten und werden auch nicht durch Rechtsverordnungen einzelner Senatsverwaltungen verwässert oder außer Kraft gesetzt.
  • Zur Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben für das barrierefreie Bauen (auch bei Gewerberäumen / Dienstleistern /Gaststätten) wird bei der Senatsverwaltung und den Bezirksverwaltungen das Amt eines dafür qualifizierten Sachverständigen für Barrierefreiheit eingeführt (Beauftragter Barrierefreiheit, analog zum Brandschutzbeauftragten). Diese/er Sachverständige wird bereits in den Planungsprozess einbezogen, um nachträgliche Umbauten zu vermieden. Dies war bereits in den „10 Behindertenpolitischen Leitlinien des Landes Berlin zur nachhaltigen Umsetzung der UN – Behindertenrechtskonvention bis zum Jahr 2020“ vorgesehen und wurde vom Senat am 29.04.2015 in den dazu beschlossenen Konkretisierungen erneut vorgesehen. Die Beschlusslage muss endlich umgesetzt werden.
  • Zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Umbaus und zur Bestandssicherung von barrierefreiem Wohnraum ergreift der Senat eine Bundesratsinitiative zur Novellierung des § 554a BGB, z. B. über ein Mietrechtsreformgesetz, mit dem Ziel, die immer noch mögliche Verweigerung von baulichen Veränderungen durch den Vermieter aufzuheben und auch die Verpflichtung zum Rückbau einer barrierefreien Wohnung generell aufzuheben. Gleiches gilt für die obligatorische Gestattung der bedarfsgerechten barrierefreien Zuwegung zu Wohnungen im Wohneigentum durch die Wohneigentümergemeinschaft durch eine entsprechende Novellierung des Wohneigentumsgesetzes.
  • In allen Dienstgebäuden des Landes ist umfassende Barrierefreiheit herzustellen. Das betrifft nicht nur die Bereiche, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Im Sinne der Inklusion in den Arbeitsmarkt und angesichts des Personalmangels im öffentlichen Dienst müssen alle Bereiche der Verwaltung barrierefrei Es ist nicht länger hinzunehmen, dass Einstellungen in den öffentlichen Dienst an der fehlenden Barrierefreiheit scheitern.

 

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus und die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden aufgefordert, bei der von der Koalition geplanten erneuten Novellierung der Bauordnung folgende Punkte festzuschreiben:

 

  • Beim Wohnungsneubau wird eine Quote Rollstuhlfahrerwohnungen gemäß der in Berlin als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2 mit der Kennzeichnung R  Bei allen von den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften errichteten Neubauten  wird darüber hinaus eine entsprechende Quote für barrierefreie Wohnungen für Menschen mit Behinderungen und Seniorinnen und Senioren sowie auch Angebote für Träger der Behindertenhilfe (z.B. für betreutes Wohnen), eingehalten. Auch das Wohnumfeld ist barrierefrei zu gestalten.
  • Die DIN-Vorschriften für Rollstuhlwohnungen /RB-Wohnungen bleiben erhalten und werden auch nicht durch Rechtsverordnungen einzelner Senatsverwaltungen verwässert oder außer Kraft gesetzt.
  • Zur Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben für das barrierefreie Bauen (auch bei Gewerberäumen / Dienstleistern /Gaststätten) wird bei der Senatsverwaltung und den Bezirksverwaltungen das Amt eines dafür qualifizierten Sachverständigen für Barrierefreiheit eingeführt (Beauftragter Barrierefreiheit, analog zum Brandschutzbeauftragten). Diese/er Sachverständige wird bereits in den Planungsprozess einbezogen, um nachträgliche Umbauten zu vermieden. Dies war bereits in den „10 Behindertenpolitischen Leitlinien des Landes Berlin zur nachhaltigen Umsetzung der UN – Behindertenrechtskonvention bis zum Jahr 2020“ vorgesehen und wurde vom Senat am 29.04.2015 in den dazu beschlossenen Konkretisierungen erneut vorgesehen. Die Beschlusslage muss endlich umgesetzt werden.
  • Zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Umbaus und zur Bestandssicherung von barrierefreiem Wohnraum ergreift der Senat eine Bundesratsinitiative zur Novellierung des § 554a BGB, z. B. über ein Mietrechtsreformgesetz, mit dem Ziel, die immer noch mögliche Verweigerung von baulichen Veränderungen durch den Vermieter aufzuheben und auch die Verpflichtung zum Rückbau einer barrierefreien Wohnung generell aufzuheben. Gleiches gilt für die obligatorische Gestattung der bedarfsgerechten barrierefreien Zuwegung zu Wohnungen im Wohneigentum durch die Wohneigentümergemeinschaft durch eine entsprechende Novellierung des Wohneigentumsgesetzes.
  • In allen Dienstgebäuden des Landes ist umfassende Barrierefreiheit herzustellen. Das betrifft nicht nur die Bereiche, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Im Sinne der Inklusion in den Arbeitsmarkt und angesichts des Personalmangels im öffentlichen Dienst müssen alle Bereiche der Verwaltung barrierefrei Es ist nicht länger hinzunehmen, dass Einstellungen in den öffentlichen Dienst an der fehlenden Barrierefreiheit scheitern.

 

 

Stellungnahme(n):
  • Stellungnahme der AH-Fraktion 2020: In der Kooperationsvereinbarung des Landes Berlin mit den landeseigenen Wohnungsgesellschaften ist die besondere Beachtung barrierefreier Wohnungen, allerdings ohne feste Quotenregelung, im Rahmen der Neubauoffensive festgeschrieben. Die Forderungen zu einer Bundesratsinitiative zur Novellierung des § 554a BGB und zum Wohneigentumsgesetz ist weiterhin in Beratung. Die Forderung nach einem/r eigenen Beauftragten für Barrierefreiheit wird insofern bereits erfüllt, als dass es auf Landesebene als auch auf Bezirksebene eine/n Beauftragte/n für Menschen mit Behinderungen gibt, der/die sich auch um Fragen der Barrierefreiheit kümmert. Die Forderungen zur Novellierung der Bauordnung gehen in die entsprechenden Beratungen in der Koalition ein.
Überweisungs-PDF: