Antrag 126/I/2015 Niemand darf zurückbleiben! Jugendförderung ist keine freiwillige Leistung, sondern ein Muss!

Status:
Überweisung

Die sozialdemokratischen Mitglieder des  Abgeordnetenhauses von Berlin sowie die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats von Berlin werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Jugendförderung (§§ 11, 13 und 14 SGB VIII) in Berlin auch haushalterisch endlich als verbindliche Aufgabe der Träger der Jugendhilfe geregelt wird.

 

Wir fordern dabei insbesondere:

  1. Erstellung eines Kinder- und Jugendförderungsgesetzes, um so eine langfristige Planungssicherheit für Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu schaffen, die auskömmlich finanziert sind,
  2. Sicherstellung der Finanzierung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Dazu gehört eine klare Festlegung über die Form der (natürlich bezirksplafondserhöhenden!) Finanzierung, wie sie bereits im AG KJHG mit mindestens 10% der für die Jugendhilfe eingesetzten Mittel festgelegt aber nie umgesetzt wurde.
  3. Die Festlegung und Einhaltung einheitlicher und verbindlicher Ausstattungs- und Fachstandards für die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (entsprechend den qualitativen Standards nach dem Handbuch für Qualitätsmanagement der Jugendfreizeiteinrichtungen).
  4. Angemessene Finanzierung von Förderschwerpunkten für Einrichtungen und Projekte, z.B.:
  • Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit
  • Partizipation und Beteiligung junger Menschen, Förderung gesellschaftlichen Engagements
  • Internationale/interkulturelle Jugendarbeit
  • Inklusive Jugendarbeit
  • Geschlechtergerechte Angebote (im Sinne gender mainstreaming)
  • Kultur- und religionssensible Angebote (im Sinne cultural mainstreaming)
  • Präventiver Kinder und Jugendschutz – Sucht, Gewalt und Extremismus
  • Kooperation Jugendhilfe und Schule
  • Förderung der Jugendverbandsarbeit
  • Kinder- und Jugenderholung
  1. Sicherstellung einer bedarfsgerechten Jugendhilfeplanung anhand Kinder- und Jugendförderpläne durch das Land und die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die jeweilige Legislaturperiode
  2. Weitere Regelungen, wie der Auftrag zur ständigen konzeptionellen Weiterentwicklung der Angebote der Jugendförderung inklusive einer bezirks- und landesweiten Auswertung und Wirkungsevaluation, verstehen sich von selbst.

 

Empfehlung der Antragskommission:
(Konsens)