Antrag 08/II/2015 Eine Freienvertretung für Freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen

Status:
Überweisung

in den Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten und Landesrundfunkhäusern einzurichten.

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Bundesrat und in den Rundfunkräten werden aufgefordert folgende Forderungen zu beschließen:

 

Einrichtung einer Freienvertretung für Freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnlichen Personen, die dann der Personalvertretung in den Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten und Landesrundfunkhäusern angegliedert werden.

 

Eine Novellierung der Personalvertretungsgesetze auf Bundesebene, einschließlich Deutsche-Welle-Gesetz, auf Bundes- und Landesebene.
Ausgenommen sind die Bundesländer NRW, Baden-Württemberg, Hessen und Bremen, Saarland und Rheinland-Pfalz.
In diesen Ländern wurde diesbezüglich bereits eine Freienvertretung verankert.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: AH Fraktion, (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

 

 

Votum des Fachausschusses FA VII – Wirtschaft und Arbeit: Überweisung an die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Rundfunkrates zur Beachtung im angehenden Evaluationsprozess sowie an die Fraktion

 

Stellungnahme(n):
  Stellungnahme der AH-Fraktion 2018:   08/II/2015 Eine Freienvertretung für Freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen Die Regelungen zur Verbesserung der Personalvertretung der festen freien Mitarbeiter hat die SPD-Fraktion im Rahmen der Verabschiedung des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrags unterstützt. Nachdem sich die Regierungscheffinnen und -chefs der Länder Ende 2016 auf einen Entwurf geeinigt hatten, begann ab Februar 2017 das Ratifikationsverfahren auf Landesebene, infolge dessen der Vertrag in Landesrecht umgesetzt wurde. Die parlamentarische Beratung endete im Juni 2017 mit der Verabschiedung des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrags im Plenum. Zu den Änderungen des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrags gehören neben der Änderung der Programmnamen des Deutschlandradios oder der Neuregelungen zur Besetzung der Aufsichtsgremien auch die Einführung einer Freienvertretung. Die Regelung ist festgehalten unter § 33 des Rundfunkänderungsstaatsvertrags: »Der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die von der Körperschaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). Diese steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. Näheres regelt ein Statut des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.« (Drs. 18/0177)  
Überweisungs-PDF: