Antrag 02/II/2015 Änderung § 23 * Abs. 2 Punkt 4 und 7

Status:
Nicht abgestimmt

Ergänze § 23 * Abs. 2 Punkt 4:

4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Ändere § 23 * Abs. 2 Punkt 7:

7. der Landesvorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden der ASF sowie den Landesvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der weiteren Arbeitsgemeinschaften der Berliner SPD, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaften erarbeiten dazu einen paritätisch besetzten Personalvorschlag.

 

 

Der § 23 * Absatz (2) würde dann wie folgt lauten:

(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem oder der Landesvorsitzenden,
  2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. dem Landeskassierer oder der Landeskassiererin,
  4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes,
  6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Gehört eine Kreisvorsitzende oder ein Kreisvorsitzender in anderer Funktion dem Landesvorstand an, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzender,
  7. der Landesvorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden der ASF sowie den Landesvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der weiteren Arbeitsgemeinschaften der Berliner SPD, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaften erarbeiten dazu einen paritätisch besetzten Personalvorschlag.