Antrag 61/I/2015 Modernisierungsmaßnahmen nachhaltig gestalten

Status:
Überweisung

Bei den Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 555b BGB muss eine klarere gesetzliche Definition der „nachhaltigen“ Einsparung von Endenergie bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen erfolgen.

 

Insbesondere muss die staatliche Förderung der Wärmedämmung auch unter Berücksichtigung ökologischer Zukunftsbelange konkretisiert werden. Wärmedämmung darf nur dann staatlich gefördert werden und zu einer Umlage der Modernisierungskosten auf den Mieter berechtigen, wenn dadurch – sachverständig festgestellt – mindestens 30% des Heizenergiebedarfs eingespart werden. Fördermittel müssen auf sinnvollere Modernisierungsmaßnahmen gelenkt werden, wie die Erneuerung alter Heizanlagen und Fenster.

 

Vermieter müssen die Kosten der zukünftigen Entsorgung der Wärmedämmung auf eigene Rechnung tragen, ohne dass sie berechtigt wären, diese auf die Mieter abzuwälzen.

Empfehlung der Antragskommission:
(Konsens)