Antrag 04/II/2017 Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit zum Parteiausschlusskriterium machen

Status:
Erledigt

Der § 35 Parteiordnungsverfahren des Organisationsstatuts der SPD soll um das Parteiausschlusskriterium „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ erweitert werden.

Demnach soll im Absatz

„(1) Gegen ein Mitglied, das gegen

  1. die Statuten oder
  2. die Grundsätze oder
  3. die Ordnung der Partei verstößt,

 

kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden. Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht.

 

Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwider handelt.“

 

der Satz 2 erweitert werden zu:

„Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt, sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht oder gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit propagiert und diskriminiert.

 

Die bisherige Formulierung des § 35 des Organisationsstatuts definiert nicht klar genug, bei welchen Verstößen ein Ausschlussverfahren zielführend eingeleitet werden kann. Menschenfeindliche Äußerungen, die sich insbesondere auf Gruppen und/oder Minderheiten beziehen, sind nach unserem Verständnis mit den Grundwerten der Sozialdemokratie nicht vereinbar. Dies betrifft sowohl verachtende Äußerungen in Hinblick auf Rassismus, aber auch Homophobie, Sexismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Abwertung von Menschen mit Beeinträchtigungen. Dies sollte durch unser Organisationsstatut unzweifelhaft abgebildet und „das Gebot der innerparteilichen Solidarität“ sowie das Verbot der „ehrlose[] Handlung“ entsprechend um das Merkmal „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ ergänzt und präzisiert werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Beschlusslage (Konsens)