Antrag 161/I/2015 Gesetz über das Meldewesen in Berlin ändern

Status:
Erledigt

Das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Senat von Berlin werden aufgefordert den § 28* Melderegisterauskunft im Gesetz über das Meldewesen in Berlin zu ändern. Künftig sollen nur noch Personen mit einem berechtigten Interesse Auskunft über die Wohnadresse der Berliner*innen erhalten.

 

28* Melderegisterauskunft soll wie folgt geändert werden:

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 25 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Meldeauskunft):

  1. Familiennamen
  2. Vornamen
  3. Doktorgrad
  4. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist.

 

Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über die Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

 

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft)

 

  1. Gegenwärtige Anschriften
  2. Tag und Ort der Geburt
  3. Frühere Vor- und Familiennamen
  4. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  5. Staatsangehörigkeiten
  6. Frühere Anschriften

 

Empfehlung der Antragskommission:
(Konsens)