Antrag 03/II/2015 Ersetzung des Antrags zur Änderung des §23 Satz (2) Organisationsstatut

Status:
Nicht abgestimmt

Um das Ziel der Geschlechter-Quotierung des Berliner Landesvorstandes sicherzustellen, sind folgende Maßnahmen in §23 Satz (2) Organisationsstatut zu ergreifen:

 

I. (2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

(…)

6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Gehört eine Kreisvorsitzende oder ein Kreisvorsitzender in anderer Funktion dem Landesvorstand an, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzenden. Die Kreisvorsitzenden erarbeiten dazu einen paritätischen Personalvorschlag.

 

7. der Landesvorsitzenden oder stellvertretenden Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften der Berliner SPD, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaften erarbeiten dazu einen paritätischen Personalvorschlag.

 

Sollte diese beiden Maßnahmen nicht ausreichen, die Geschlechter-Quote zu erreichen, ist folgende Maßnahme zu ergreifen:

 

II. Die Wahlen zum Landesvorstand der SPD Berlin werden zukünftig in geänderter Reihenfolge vorgenommen, damit die Erfüllung der Quote durch die Beisitzerinnen und Beisitzer am Ende des Wahlvorgangs sichergestellt werden kann. Dies bedeutet, dass die Vorsitzenden der Kreise und Arbeitsgemeinschaften vorher gewählt werden und mögliche Ungleichgewichte in der Geschlechterverteilung nachträglich korrigiert werden können.