Antrag 25/III/2016 Betriebserlaubnis für Geflüchtetenunterkünfte und Erstaufnahmestellen mit Kindern und Jugendlichen verpflichtend einführen

Status:
Erledigt

Der §45 SGB VIII schreibt sämtlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung vor,

  • dass sie räumliche, fachliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen im Sinne der Förderung des Kindeswohls erfüllen
  • sowie für eine gesundheitsfördernde Umgebung sorgetragen müssen, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten.

 

Derzeit ist der §45 SGB VIII für Geflüchtetenunterkünfte und Erstaufnahmestellen außer Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass Kinder und Jugendliche in Geflüchtetenunterkünften keinen besonderen Schutz genießen und damit strukturell gegen das Kinderrecht verstoßen wird. Wir möchten, dass für das Wohl aller Kinder und Jugendlichen gesorgt wird.

 

Darum fordern wir:

  • die schrittweise Anwendung des §45 SGB VIII in allen Geflüchtetenunter-künften und Erstaufnahmestellen mit Kinder- und Jugendbetreuung mit dem Ziel der Einführung einer verpflichtenden Betriebserlaubnis für Geflüchteten-unterkünfte und Erstaufnahmestellen, in denen Kinder und Jugendliche leben oder einen Teil des Tages verbringen,
  • die regelmäßige Überprüfung der für eine Betriebserlaubnis erforderlichen Standards nach §45 SGB VIII.
Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Koalitionsvertrag (Konsens)