Antrag 77/II/2015 Automatische Auskunft bei Datenspeicherung einführen

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus wird dazu aufgefordert, sich für eine Änderung des §42 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) einzusetzen und somit eine automatische Auskunft über Speicherung personenbezogener Daten in den polizeilichen Dateien einzuführen. Diese Auskunft soll die Bezeichnung des Speicherorts, den Anlass der Speicherung sowie die gespeicherten Daten umfassen. Ebenfalls ist dem Auskunftsschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.  Über alle Veränderungen und Löschungen müssen die Betroffenen automatisch informiert werden.

Empfehlung der Antragskommission:
reject (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

(vertagt vom LPT III/2016)

 

 

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LPT II/2015: Überwiesen an FA III – Innen- und Rechtspolitik  und ASJ

 

Empfehlung des FA III – Innen- und Rechtspolitik: Ablehnung

 

1. Wesentlicher Inhalt

Es soll eine automatische Auskunft über die Speicherung, Veränderung und Löschung personenbezogener Daten in polizeilichen Dateien durch Änderung des § 42 ASOG eingeführt werden. Die Auskunft soll den Speicherort, den Anlass der Speicherung und die gespeicherten Daten sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung umfassen.

 

2. Bewertung

Es wird Ablehnung empfohlen.

Die Regelungen zur polizeilichen Datenverarbeitung befinden sich in den §§ 42 ff. des ASOG. Während § 42 ASOG die allgemeinen Voraussetzungen für die Datenverwendung regelt, enthält § 50 differenzierte Regelungen zum Auskunftsrecht der Betroffenen. Demnach sind Ordnungsbehörden und Polizei verpflichtet, der  betroffenen Person  auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu geben, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung oder Geheimhaltungsinteressen Dritter haben Vorrang.

Das Änderungsanliegen der Jusos wäre gesetzgebungstechnisch eher im § 50 ASOG (Auskunftsrecht) zu vollziehen, mindestens müsste der § 50 mitgeändert werden, um eine widerspruchsfreie Regelung im ASOG zu gestalten.

Inhaltlich spricht gegen eine automatische Auskunft, dass die polizeiliche Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 3 ASOG) in bestimmten Fällen eine Geheimhaltung der Datenverwendung erfordert, um einen Ermittlungserfolg nicht zu verhindern. Auch könnten zwingend zu erteilende Auskünfte Dritte (z.B. Zeugen) gefährden, wenn die Daten Rückschlüsse auf deren Person zulassen. § 50 Abs. 2 ASOG trägt diesen Gedanken Rechnung. Bei der Frage, ob ein Geheimhaltungsbedürfnis aus übergeordneten Gründen des öffentlichen Interesses besteht, handelt es sich naturgemäß stets um eine Einzelfallentscheidung.

Die Schaffung einer generellen Norm, die eine automatische Information der Betroffenen vorsieht, käme daher nur dann in Betracht, wenn man davon ausginge, dass in keinem Fall ein übergeordnetes Interesse an der Geheimhaltung von Daten bestehen kann. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Um Ermittlungserfolge nicht zu gefährden, muss weiterhin die Möglichkeit bestehen, die Datenspeicherung in bestimmten Fällen geheim zu halten.

Die Einzelfallprüfung des § 50 ASOG ist eine ausgewogene Regelung, die es dem Betroffenen ermöglicht, auf Antrag Auskunft zu erhalten, soweit nicht andere Interessen überwiegen. Bei Nichtgewährung der Auskunft kann sich der Betroffene an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden. Im Falle einer unrechtmäßigen Datenspeicherung stehen dem Betroffenen darüber hinaus Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Berliner Datenschutzgesetz (§ 18) zu. Die #Belange der Betroffenen sind damit ausreichend gewahrt.